dimbali Satzung

Satzung dimbali e. V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen dimbali e. V. und hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist Hilfe für bedürftige Menschen in Gambia, anderen afrikanischen Ländern und weltweit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Hilfe zur Selbsthilfe, Schaffen von gewerblichen Grundlagen und beliebig anderen Existenzgründungmöglichkeiten, Beschaffung von Elektrizität und Mobilität, medizinische Hilfeleistung, Wissensvermittlung, Fortbildung sowie Sport- und Kulturaustausch.Grundsätzlich wird Hilfe Menschen jeden Alters zuteil, die hilfebedürftig sind oder aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind.

Wir leisten Aufklärungsarbeit, d. h. die Öffentlichkeit auf allgemeine und spezielle Probleme vor Ort bzw. in den Heimatländern hinzuweisen. Durch Kampagnen bei Objekten und Projekten, Flyer-Aktionen, Informationsständen und –veranstaltungen, wie Öffentlichkeitsarbeit über Medien und persönlichen Gesprächen wird dieser Aufgabenbereich unterstützt. Wichtig ist die Zusammenarbeit mit engagierten Menschen in Gambia und allen anderen vom Verein unterstützten Heimatländern.

Es wird die Möglichkeit eingeräumt, in den jeweiligen Regionen und Ländern juristisch selbständige Niederlassungen zu begründen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, die seine Ziele und Interessen unterstützt. Der Verein führt ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins sind bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich unter Angabe des vollständigen Namens, des Alters und des Wohnsitzes. Minderjährige weisen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nach. Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller für den Fall der Aufnahme die Satzung an.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Antragsteller/in die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich und muss schriftlich erfolgen.

(4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Wichtige Ausschlussgründe sind insbesondere, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Interessen und Satzung des Vereins begangen hat, sich unehrenhaft innerhalb bzw. außerhalb des Vereins verhalten hat, oder mit mindestens 2 Jahresbeiträgen unbegründet im Rückstand liegt. Unterlagen sowie etwaige Vereinsausweise sind umgehend an den Vorstand zurückzugeben.

Eine Rückerstattung von Mitgliedsgebühren, Spenden, Sachspenden, Umlagen, oder Beiträgen ist ausgeschlossen, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige oder fällige Forderungen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge, Gebühren

(1) Für die Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge der Mitglieder.
Die ordentlichen Mitglieder können freiwillige Beiträge zahlen.
Fördermitglieder zahlen Beiträge, die das Mitglied jeweils selbst bestimmt. Fördermitglieder, die im aktuellen Geschäftsjahr keine Beiträge zahlen, können sich mit ehrenamtlicher Mitarbeit einbringen.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

Der gewählte Mitgliedsbeitrag kann monatlich, viertel-, halbjährlich, oder jährlich geleistet werden. Die Höhe der geleisteten Beiträge begründet keine unterschiedlichen Rechte oder Vorteile gegenüber anderen Mitgliedern mit geringeren Beitragszahlungen. Näheres regelt eine Beitrags- und Gebührensatzung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Der Verein kann für besondere Leistungen Gebühren erheben. Besondere Leistungen sind z. B. Entgelte (z. B. Eintrittsgebühren, Buchungsgebühren), für besondere Veranstaltungen, die vom Verein zur Förderung des Vereinszwecks für die Öffentlichkeit durchgeführt werden (z.B.Charity-Veranstaltung). Näheres regelt eine Beitrags- und Gebührensatzung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer/einem 1. Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist die/der 1. Vorsitzende/r. Sie/Er allein vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand leitet die Geschäfte in der erforderlichen Art und Weise und beschließt über die Verteilung der erforderlichen Aufgaben.

(2) Der Vorstand wird von einem oder mehreren Schatzmeistern bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt, insbesondere bei der ordnungsgemäßen Durchführung der finanziellen Vereinstätigkeiten zur Erfüllung des Vereinszweckes. Der Schatzmeister wird von der Gründungsversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen, indem er kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einem Mitglied oder einem Vorstandsmitglied dieses Amt übergibt.

(4) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dies kann auch ein Vorstandsmitglied sein. Er ist alleinvertretungsberechtigt. Er ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Zum
1. Geschäftsführer wird der 1. Vorsitzende des Vorstandes ernannt.
Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung etwaiger Geschäftsstellen des Vereins.

(5) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt mündlich, fernmündlich oder schriftlich. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind vom 1. Vorsitzenden schriftlich niederzulegen und in der nächsten Vorstandssitzung von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(6) Vorstand und Geschäftsführer können für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen und geleitet. Der 1. Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung eine andere Person, die durch den Vorstand ausgewählt wird, leitet die Versammlung.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel (1/3) der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

• Genehmigung der Jahresrechnung und der Bilanz
• die Entlastung des Vorstandes
• die Neuwahl des Vorstandes
• Anträge des Vorstands und der Mitglieder
• Satzungsänderungen
• An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
• Beteiligung an Gesellschaften
• Aufnahme von Darlehen ab Euro 20.000,-
• die Auflösung des Vereins

Eine satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens ein Drittel der im Vormonat registrierten stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Im Falle des § 4 entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand eine weitere Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser erneuten Mitgliederversammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

(4) Anträge der Vereinsmitglieder können bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungsdatum dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

§ 9 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit (3/4) der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung.

§ 13 Recht und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Berlin.

Berlin, den 19. April 2015